Drei Regelwerke, drei Zuständigkeiten
Für die Websites und Apps öffentlicher Stellen gilt seit Jahren die BITV 2.0 auf Grundlage von BGG und EU-Webseitenrichtlinie – unabhängig vom BFSG. Dort ist digitale Barrierefreiheit für Kommunen längst Pflicht.
Das BFSG (seit 28. Juni 2025) richtet sich dagegen an Wirtschaftsakteure. Für Kommunen wird es dort relevant, wo kommunale Unternehmen verbraucherorientierte Dienstleistungen anbieten – etwa Ticketshops von Verkehrsbetrieben oder Online-Angebote der Stadtwerke.
Für Veranstaltungen – Bürgerversammlungen, Informationsabende, Beteiligungsformate – schreibt keines der Regelwerke pauschal Untertitel vor. Zugänglichkeit ist hier vor allem gelebter Teilhabeauftrag.
Was Kommunen konkret tun können
Website, Formulare, Apps: Für öffentliche Stellen ist die BITV 2.0 der Maßstab – inklusive Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus.
Wo Stadtwerke, Verkehrsbetriebe oder Bäder online an Verbraucher:innen verkaufen, greift das BFSG. Der Bestellweg gehört auf den Prüfstand.
Live-Untertitel, Übersetzung und Einfache Sprache machen Bürgerversammlungen zugänglicher – auf dem Smartphone der Teilnehmenden, ohne Leihgeräte. Untertitel für Bürgerversammlungen
Verwaltungssprache ist für viele eine Barriere. Automatische Einfache Sprache hilft live und niedrigschwellig. Wie gut das funktioniert, zeigt unser Vergleich. Zum Benchmark
Einordnung, keine Rechtsberatung
BFSG, BGG und BITV sind unterschiedliche Regelwerke mit unterschiedlichen Adressaten. Pauschale Aussagen wie „das BFSG verpflichtet Kommunen zu barrierefreien Veranstaltungen" sind falsch – solche Verkürzungen helfen niemandem.
Im Verwaltungsverfahren haben Menschen mit Hörbehinderung nach dem BGG Anspruch auf Kommunikationshilfen. Für öffentliche Veranstaltungen gilt das nicht automatisch. Verbindliche Auskünfte geben die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und die eigenen Rechtsämter.
Häufige Fragen
Für die Verwaltung selbst gelten primär BGG und BITV 2.0. Das BFSG greift, wo Kommunen über ihre Unternehmen wirtschaftlich tätig sind und verbraucherorientierte Dienstleistungen wie Online-Ticketverkauf anbieten.
Eine pauschale Pflicht dazu gibt es nicht – weder aus dem BFSG noch aus der BITV. Trotzdem entscheiden sich Kommunen dafür, weil Bürgerversammlungen alle erreichen sollen: Menschen mit Hörbeeinträchtigung, mit geringen Deutschkenntnissen, im Saal und zu Hause.
8 € pro Stunde Übertragung, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Rechnungen stehen im Konto zum Download bereit. Zum Start gibt es 3 Stunden Guthaben.
Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, in den Gesetzestexten (BFSG, BGG) und der BITV 2.0. Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die nächste Bürgerversammlung zugänglicher machen
Veranstaltung anlegen, QR-Code aushängen, Übertragung starten. Die ersten 3 Stunden sind kostenlos.