Was das BFSG regelt – und für wen
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und verbraucherorientierte digitale Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – etwa Online-Shops, Buchungs- und Ticketsysteme.
Für Vereine heißt das: Wer zum Beispiel Tickets, Mitgliedschaften oder Kursplätze online verkauft, kann in den Anwendungsbereich fallen. Eine rein informative Vereinswebsite ohne solche Funktionen fällt in der Regel nicht darunter.
Für Dienstleistungen gibt es zudem eine Ausnahme für Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz). Maßgeblich ist die wirtschaftliche Tätigkeit, nicht die Rechtsform – ob die Ausnahme greift, gehört im Zweifel in eine rechtliche Prüfung.
Was jetzt sinnvoll ist
Ticketshop, Beitrittsformular, Kursbuchung: Wo Vereine digital verkaufen oder Verträge anbahnen, lohnt der Blick auf Barrierefreiheit zuerst.
Ausreichende Kontraste, Alternativtexte, Bedienbarkeit per Tastatur: Diese Basics helfen allen Mitgliedern – unabhängig davon, ob das BFSG formal greift.
Live-Untertitel bei Versammlungen und Treffen sind keine BFSG-Pflicht, aber ein konkreter Teilhabe-Baustein, der sich ohne Technikprojekt umsetzen lässt. Untertitel für Mitgliederversammlungen
Einfache Sprache senkt Hürden – auf der Website und live bei Veranstaltungen. Das BFSG schreibt sie nicht vor; sie ist einfach guter Stil. Wie gut automatische Vereinfachung funktioniert, zeigt unser Vergleich. Zum Benchmark
Was das BFSG nicht verlangt
Das BFSG verpflichtet Vereine nicht, Veranstaltungen zu untertiteln oder zu dolmetschen. Wer etwas anderes behauptet, verkauft Angst. Der ehrliche Grund für zugängliche Veranstaltungen ist Teilhabe, nicht Paragrafen.
Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Informationen gibt es bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und im Gesetzestext; individuelle Fragen gehören zu einer Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Das hängt von den digitalen Angeboten ab. Verkauft der Verein online Tickets, Mitgliedschaften oder Kurse an Verbraucher:innen, kann das BFSG greifen. Eine rein informative Website fällt in der Regel nicht darunter. Im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Nein, das BFSG verlangt das nicht. Untertitel sind trotzdem ein wirksamer Weg, Mitglieder mit Hörbeeinträchtigung oder anderer Erstsprache einzubinden – und mit 8 € pro Stunde auch für kleine Vereine machbar.
Elektronischer Geschäftsverkehr gehört zu den Dienstleistungen, die das BFSG erfasst. Wer online an Verbraucher:innen verkauft, sollte den Bestellprozess auf Barrierefreiheit prüfen – oder prüfen lassen, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt für Dienstleistungen: unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Es zählt die wirtschaftliche Tätigkeit, nicht die Rechtsform. Verbindlich klärt das eine rechtliche Prüfung.
Durchgesetzt wird das BFSG von den Marktüberwachungsbehörden der Länder; bei Verstößen drohen Anordnungen und Bußgelder. Ob daneben wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich sind, wird juristisch diskutiert. Der sachliche Weg: die eigenen digitalen Angebote prüfen, statt auf Abmahnwellen-Warnungen zu reagieren.
Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, im Gesetzestext des BFSG und in dessen Rechtsverordnung (BFSGV). Diese Seite ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Teilhabe konkret machen
Unabhängig von rechtlichen Pflichten: Live-Untertitel machen Vereinsleben zugänglicher. Die ersten 3 Stunden sind kostenlos.